So funktioniert die Strompreisbremse

Die Strompreisbremse einfach erklärt

Stand: 24.03.2023

Unter den Voraussetzungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) greift die Strompreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh (in der Regel Haushalte und kleine Unternehmen) funktioniert die Strompreisbremse so: Für 80 % ihres für 2023 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs (Kontingent) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 40 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) brutto (inklusive Umsatzsteuer) berechnet.

Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.

Das heißt: Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Stromverbrauchspreis über 40 ct/kWh brutto liegt.

In der Regel zahlen Haushalte sowie kleinere Unternehmen unabhängig von ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis für 80 % des zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 40 ct/kWh brutto. Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis.

Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen. Der Grundpreis richtet sich nach Ihrem Stromtarif und bleibt unverändert.

Im Rahmen der Energiepreisbremsen haben wir in den letzten Wochen zahlreiche Informationsbriefe zur Entlastung an all unsere betroffenen Kunden verschickt.

Neu ist, dass die Abrechnung viele neue Angaben beinhaltet, die wir im folgenden Erklärvideo beleuchten.

Eine Frau spricht zu den Zuschauern

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Wer profitiert von der Strompreisbremse?

Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse für jede Verbrauchsstelle entlastungsberechtigt.

Die jeweilige Höhe der Entlastung hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle bzw. dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab.

Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil – in der Regel bei Privatkunden und kleineren Geschäftskunden) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung – in der Regel bei Großkunden) ausgestattet ist.

Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Unter den Voraussetzungen des StromPBG startet die Strompreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Sie wünschen ein Gespräch zu den Energiepreisbremsen?

Gern können Sie sich über die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Funktions- und Wirkungsweise der Preisbremsen informieren.

Die Hotline ist unter folgender Rufnummer erreichbar: 0800 78 88 900

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Stand: 31.01.2023

Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Strompreis über 40 ct/kWh brutto liegt.

Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist bei Verbrauchsstellen mit einem SLP-Zähler die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für das Jahr 2023. Für 80 % dieser Menge – das sogenannte Entlastungskontingent – wird dank der Strompreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto berechnet.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle schließlich aus dem Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto) multipliziert mit Ihrem Entlastungskontigent.


Klingt kompliziert? Hier ein Beispiel zur einfachen Darstellung:

Uns liegt für die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose von 2.160 kWh vor. Auf 12 Monate verteilt sind das 180 kWh/Monat. 80 % dieser Menge entspricht 144 kWh/Monat. Das ist Ihr monatliches Entlastungskontingent.

Beträgt Ihr aktueller Stromverbrauchspreis beispielsweise 43,00 ct/kWh brutto, liegt dieser 3,00 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto. Das entspricht einem Differenzbetrag von 0,03 €/kWh.


Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt:

Entlastungskontingent in kWh/Monat x Differenzbetrag in €/kWh = monatlicher Entlastungsbetrag

144 kWh x 0,03 €/kWh = 4,32 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Entlastungsbetrag berechnen (www.bdew.de)

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Stand: 31.01.2023

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Strompreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen – Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits ihren individuellen Entlastungsbetrag. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet. 

Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Strompreisbremse bei hohen Jahresverbräuchen

Für Kunden mit einem Stromverbrauch über 30.000 kWh pro Jahr

Stand: 31.01.2023

Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle beziehungsweise dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) ausgestattet ist.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh gilt: Für 70 % des Jahresverbrauchs wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 13 ct/kWh netto berechnet. Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.

Hinweis: Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Diese Kunden sind verpflichtet diesen Umstand ihrem Energieversorger unverzüglich anzuzeigen.

Muss ich weiter Energie sparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel. Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld. Unabhängig von der Preisbremse kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen.

Unsere Energiespartipps entdecken

Lesen Sie hier unsere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen. Stand: 08.03.2023

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