Eine Person arbeitet mit einem Stift auf einem Tablet, welches auf einem Tisch liegt, im Hintergrund ein Laptop

Informationen zu Produkten und Verträgen

Name und Anschrift des Lieferanten

Stadtwerke Elbtal GmbH
Neubrunnstraße 8
01445 Radebeul

Belieferte Verbrauchsstelle, Identifikationsnummer der Entnahmestelle

Die Angaben zur Verbrauchsstelle sowie die dazugehörige Identifikationsnummer finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Vertragsdaten“.

Produkt- und Tarifbezeichnung

Die Produkt- und Tarifbezeichnung Ihres Stromliefervertrages finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Vertragsdaten“.

Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag kommt durch Vertragsbestätigung der Stadtwerke Elbtal GmbH (SWE) in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

Bei Verträgen ohne Preiskonstanz läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er vom Kunden oder von der SWE mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird.

Bei Verträgen mit Preiskonstanz läuft der Vertrag zunächst bis zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit. Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit und kann vom Kunden oder der SWE mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit, gekündigt werden.

Eine Kündigung bedarf der Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die SWE hat eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen) bleiben unberührt.

Umzug

Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels/Wechsel des Firmensitzes zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die SWE dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz/Firmensitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Kunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Verbrauchsstelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

Preise und Preisanpassungen

Die geltenden Preise finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Preise“.

Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG-Umlage) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17f EnWG (Offshore-Netzumlage), nach § 18 AbLaV (AbLaV-Umlage) und ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG.

Preisänderungen durch die SWE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die SWE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die SWE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SWE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit sind Änderungen der Preise erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit möglich.

Die SWE nimmt zum Ende einer Vertragserstlaufzeit und nachfolgend mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die SWE Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die SWE wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung.

Ändert die SWE die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die SWE den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die SWE hat die Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Zeitpunkt der Abrechnung und Zahlungsweisen

Die Abrechnung erfolgt durch die SWE einmal pro Jahr, über den von der SWE bestimmten Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreitet und zum Ende des Lieferverhältnisses, soweit der Kunde keinen anderen von der SWE angebotenen Abrechnungszeitraum mit der SWE vereinbart hat. Die Zeitpunkte Ihrer monatlichen Abschlagszahlung und jährlichen Abrechnung finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Zahlungstermine für Ihre Abschläge“.

Der Kunde hat das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der SWE erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen bzw. Abrechnungsinformationen auf Wunsch unentgeltlich in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen bzw. Abrechnungsinformationen auf Wunsch auch einmal jährlich unentgeltlich in Papierform. Dem Kunden stehen in Bezug auf die Abrechnungsinformation die Rechte aus § 40b Abs. 2 und 3 EnWG zu.

Der Kunde ist berechtigt, seine Zahlungen an die SWE im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch Barüberweisung) zu leisten.

Informationen

Die vertraglichen Leistungen der SWE umfassen auch den vom Messstellenbetreiber erbrachten Messstellenbetrieb und die hierfür anfallenden Entgelte.

Für die oben genannten Lieferverträge erfolgt die Belieferung außerhalb der Grundversorgung.

Aktuelle Informationen zu Produkten, gebündelten Produkten/Leistungen und Preisen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de veröffentlicht bzw. erhält der Kunde kostenfrei am Service-Telefon: 0800 7702651.

Lieferantenwechsel / Wartungsdienste und -entgelte

Ein Lieferantenwechsel erfolgt unentgeltlich und zügig. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlich zuständigen Netzbetreiber erhältlich.

Haftung

Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs oder einer Störung des Messstellenbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber und Messstellenbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung – NAV).

In allen übrigen Haftungsfällen (z. B. bei schuldhafter Pflichtverletzung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen) ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen (bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

Informationen zum Streitbeilegungsverfahren

Die SWE beantwortet Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SWE (Verbraucherbeschwerden) nach § 111a EnWG innerhalb von vier Wochen ab Zugang. Diese sind zu richten an:

Stadtwerke Elbtal GmbH
Neubrunnstraße 8
01445 Radebeul

Telefon: 0800 7702651

E-Mail: service@stadtwerke-elbtal.de.

Wird der Verbraucherbeschwerde durch die SWE in dieser Zeit nicht abgeholfen, kann der Kunde als Verbraucher nach § 111b EnWG die Schlichtungsstelle anrufen. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist die SWE verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle ist derzeit erreichbar unter:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: 030 2757240-0
Telefax: 030 2757240-69

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

www.schlichtungsstelle-energie.de.
 
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten erteilt der

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Postfach 8001
53105 Bonn

Telefon: 0228 141516
Telefax: 030 22480-323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Die SWE nimmt darüber hinaus an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Name und Anschrift des Lieferanten

Stadtwerke Elbtal GmbH
Neubrunnstraße 8
01445 Radebeul

Belieferte Verbrauchsstelle, Identifikationsnummer der Entnahmestelle

Die Angaben zur Verbrauchsstelle sowie die dazugehörige Identifikationsnummer finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Vertragsdaten“.

Produkt- und Tarifbezeichnung

Die Produkt- und Tarifbezeichnung Ihres Erdgasliefervertrages finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Vertragsdaten“.

Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag kommt durch Vertragsbestätigung der Stadtwerke Elbtal GmbH (SWE) in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

Bei Verträgen ohne Preiskonstanz läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er vom Kunden oder von der SWE mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird.

Bei Verträgen mit Preiskonstanz läuft der Vertrag zunächst bis zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit. Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit und kann vom Kunden oder der SWE mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit, gekündigt werden.

Eine Kündigung bedarf der Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die SWE hat eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen) bleiben unberührt.

Umzug

Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels/Wechsel des Firmensitzes zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die SWE dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz/Firmensitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Kunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Verbrauchsstelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

Preise und Preisanpassungen

Die geltenden Preise finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Preise“.

Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer, die an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Preisänderungen durch die SWE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die SWE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die SWE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SWE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit sind Änderungen der Preise erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit möglich.

Die SWE nimmt zum Ende einer Vertragserstlaufzeit und nachfolgend mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die SWE Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die SWE wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung.

Ändert die SWE die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die SWE den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die SWE hat die Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Zeitpunkt der Abrechnung und Zahlungsweisen

Die Abrechnung erfolgt durch die SWE einmal pro Jahr, über den von der SWE bestimmten Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreitet und zum Ende des Lieferverhältnisses, soweit der Kunde keinen anderen von der SWE angebotenen Abrechnungszeitraum mit der SWE vereinbart hat. Die Zeitpunkte Ihrer monatlichen Abschlagszahlung und jährlichen Abrechnung finden Sie in Ihrer Vertragsbestätigung unter „Ihre Zahlungstermine für Ihre Abschläge“.

Der Kunde hat das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der SWE erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen bzw. Abrechnungsinformationen auf Wunsch unentgeltlich in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen bzw. Abrechnungsinformationen auf Wunsch auch einmal jährlich unentgeltlich in Papierform. Dem Kunden stehen in Bezug auf die Abrechnungsinformation die Rechte aus § 40b Abs. 2 und 3 EnWG zu.

Der Kunde ist berechtigt, seine Zahlungen an die SWE im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch Barüberweisung) zu leisten.

Informationen

Die vertraglichen Leistungen der SWE umfassen auch den vom Messstellenbetreiber erbrachten Messstellenbetrieb und die hierfür anfallenden Entgelte.

Für die oben genannten Lieferverträge erfolgt die Belieferung außerhalb der Grundversorgung.

Aktuelle Informationen zu Produkten, gebündelten Produkten/Leistungen und Preisen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de veröffentlicht bzw. erhält der Kunde kostenfrei am Service-Telefon: 0800 7702651.

Lieferantenwechsel / Wartungsdienste und -entgelte

Ein Lieferantenwechsel erfolgt unentgeltlich und zügig. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlich zuständigen Netzbetreiber erhältlich.

Haftung

Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

In allen übrigen Haftungsfällen (z. B. bei schuldhafter Pflichtverletzung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen) ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen (bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

Energiesteuer-Hinweis:

„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

Informationen zum Streitbeilegungsverfahren

Die SWE beantwortet Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SWE (Verbraucherbeschwerden) nach § 111a EnWG innerhalb von vier Wochen ab Zugang. Diese sind zu richten an:

Stadtwerke Elbtal GmbH
Neubrunnstraße 8
01445 Radebeul

Telefon: 0800 7702651

E-Mail: service@stadtwerke-elbtal.de.

Wird der Verbraucherbeschwerde durch die SWE in dieser Zeit nicht abgeholfen, kann der Kunde als Verbraucher nach § 111b EnWG die Schlichtungsstelle anrufen. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist die SWE verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle ist derzeit erreichbar unter:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: 030 2757240-0
Telefax: 030 2757240-69

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

www.schlichtungsstelle-energie.de.
 
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten erteilt der

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Postfach 8001
53105 Bonn

Telefon: 0228 141516
Telefax: 030 22480-323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Die SWE nimmt darüber hinaus an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Service-Telefon

kostenfrei
Telefon: 0800 7702651

Montag bis Freitag
8:00-19:00 Uhr

Störung Gas

Telefon: 03523 7702-888

Störung Strom

Telefon: 03523 7702-777

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