Dezentrale Einspeisung
Dezentrale Einspeisung Strom
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) und dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) sollen dezentrale Erzeugungsanlagen im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen sowie fossile Energieressourcen schonen.
Als Erneuerbare Energien gelten:
- Wasserkraft,
- Wellen-,
- Gezeiten-,
- Salzgradienten- und
- Strömungsenergie,
- Windenergie,
- solare Strahlungsenergie,
- Geothermie und
- Energie aus Biomasse
- Biogas,
- Deponiegas,
- Klärgas,
- Gas aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Als Kraft-Wärme-Kopplung bezeichnet man die gleichzeitige Umwandlung der eingesetzten Energie in elektrische Energie und Nutzwärme.
Balkonkraftwerk: Erzeugungsanlagen bis 800 Watt
Steckersolargeräte bis 800 Voltampere (VA) Wechselrichterleistung
Anschluss
Sie möchten ein Steckersolargerät („Balkonkraftwerk“) mit einer Wechselrichterleistung von maximal 800 VA je Anschlussnutzeranlage anschließen und betreiben?
Registrierung
Aufgrund gesetzlicher Regelungen ist es ausreichend, das Steckersolargerät im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Zusätzliche Meldungen bei uns als Ihrem Netzbetreiber sind bei Zuordnung der Anlage zur unentgeltlichen Abnahme nicht erforderlich. Für die Registrierung im MaStR sind u. a. folgende Angaben erforderlich:
- Name und Adresse des Anlagenbetreibers (Mieter)
- Adresse des Anlagenstandortes
- Leistung der Module und des Wechselrichters
- Datum der Inbetriebnahme des Steckersolargerätes
- Zählernummer als Identifikationsnummer des Netzbetreibers
Diese Registrierung schließen Sie bitte innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme des Steckersolargerätes ab.
Stromerzeugungsanlage auf www.marktstammdatenregister.de registrieren.
Zustimmungserklärung
Auf Basis der Daten im MaStR prüfen wir unsere Zuständigkeit und die Zulässigkeit dieses vereinfachten Anmeldeverfahrens. Werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Registrierungsverfahren nicht erfüllt, informieren wir Sie, was zu tun ist.
Zählerwechsel
Sind Anlagen zur Stromerzeugung an die Installation Ihrer Wohn- oder Gewerbeeinheit angeschlossen, ist ein sogenannter Zweirichtungszähler notwendig. Er erfasst sowohl die Energiemenge, die aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird, als auch die ins Netz eingespeiste Menge,
Haben Sie noch keinen Zweirichtungszähler? Als Ihr zuständiger Messstellenbetreiber bauen wir für Sie kostenfrei eine moderne Messeinrichtung ein.
Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen bis 135 kW
Für die Anmeldung Ihrer Stromerzeugungs- und/oder Stromspeicheranlage mit einer Leistung bis 135 kW gelten die Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 und 4105. Bitte reichen Sie bzw. Ihr beauftragtes Installationsunternehmen die Anmeldung über das Netzanschlussportal bei uns ein.
Als technischer Dienstleister für die Stadtwerke Elbtal GmbH nimmt SachsenNetze HS.HD GmbH Ihre Anmeldung entgegen.
Übersicht an Standard-Messkonzepten für die Anmeldung von Netzanschlüssen – bei Neubauten und Erweiterungen
Für eine schnelle und einfache Umsetzung Ihres Vorhabens stellen wir standardisierte Messkonzepte bereit. Individuelle Abweichungen müssen von uns im Rahmen der Vorgangsbearbeitung geprüft und freigegeben werden.
Checklisten für Anlagenbetreiber
Um den Prozess des Anschlusses der Stromerzeugungs-/Speicheranlage sowie die Prüfung der Einhaltung der technischen Anforderungen einschließlich der Vergütungsvoraussetzungen reibungslos zu gestalten, stellen Sie uns bitte vollständig und zeitnah die in den Checklisten aufgeführten Dokumente bereit.
Inbetriebsetzung
Für Stromerzeugungsanlagen bis 135 kW, die gemäß Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 errichtet wurden, senden Sie uns als Anlagenbetreiber vorab die Fertigmeldung des Installationsunternehmens zu.
Vergütung
Umsetzung § 9 EEG
Steuerbarkeitscheck
Seit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 sind Netzbetreiber gemäß § 12 Abs. 2b verpflichtet, die Steuerbarkeit von Anlagen (§ 13a Abs. 1 / § 14 Abs. 1 EnWG) jährlich zu prüfen. Die Prüfungen der Wirk- und Blindleistung erfolgen entsprechend der offiziellen Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck nach § 12 Abs. 2 d EnWG. Für die im Rahmen der Tests durchgeführten Abregelmaßnahmen erhalten Anlagenbetreiber keine Entschädigungszahlung.
Die Wirkleistungstests unterscheiden sich nach der eingesetzten Fernwirktechnik.
- Protokollbasiert & Skalar-Technik (in der Regel Anlagen > 100 kW): Einzelanlagentest
- Funkrundsteuer-Technik (in der Regel Anlagen < 100 kW): Gruppentest
Einzelanlagentests werden je nach Kapazitäten, Netzsituation, Primärdargebot und Marktsituation durchgeführt. Eine Ankündigung erfolgt im Regelfall nicht.
Abregeldauer: circa 30 min
Gruppentests, Termine werden auf dieser Seite bekannt gegeben. Diese sind jedoch nicht verbindlich, da die Prüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber je nach Netzsituation kurzfristig zeitlich verlagert oder vollständig verschoben werden kann.
Abregeldauer: circa 45 min
Durchführung und Ergebnis
Die Wirkleistung wird im Regelfall auf 0 % abgesenkt. Eine Information zum Ergebnis des Steuerbarkeits-Checks erfolgt durch den Netzbetreiber nur bei negativem Ergebnis.
Vorgehensweise bei negativem Prüfergebnis:
- Der Anlagenbetreiber prüft, ob die Steuersignale in dem besagten Zeitraum empfangen wurden und die Anlage korrekt reagiert hat. Um Ursachen zu klären, werden dem Anlagenbetreiber anlageninterne Regelungstests empfohlen.
- Die Störungsbeseitigung der Anlage veranlasst der Anlagenbetreiber unverzüglich.
- Der Anlagenbetreiber informiert über die erfolgreiche Störungsbeseitigung per E-Mail an die im Anschreiben aufgeführte Adresse.
- Der Netzbetreiber führt einen Nachtest durch, in der Regel für Anlagen ab 100 kW
- Der Netzbetreiber ist gemäß § 52 EEG berechtigt, Strafzahlungen gegenüber dem Anlagenbetreiber zu verlangen.
Da die Steuerbarkeit der Anlagen wesentlich für die Systemstabilität in den Übertragungs- und Verteilernetzen ist, werden die Ergebnisse des Steuerbarkeitschecks durch die Übertragungsnetzbetreiber für ganz Deutschland ausgewertet und der Bundesnetzagentur vorgelegt. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Bericht der Übertragungsnetzbetreiber und entscheidet über weiteren Handlungsbedarf.
Kontakt
Steuerbarkeitscheck@SachsenEnergie.de
Weiterführende Links
Leitlinien Steuerbarkeitscheck nach § 12 Abs. 2 d EnWG (www.netztransparenz.de)
Bundesnetzagentur - Steuerbarkeit von Anlagen (www.bundesnetzagentur.de)
| Unternehmen | Stadtwerke Elbtal GmbH |
|---|---|
| Prüftag | circa Mitte bis Ende Juli |
| Sollwert | 0 % |
| Prüfdauer | bis 45 min |
| Status | - |
| Ergebnis | - |
Stilllegung
Registrieren Sie zuerst die die Stilllegung beziehungsweise Änderung Ihrer Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister und nutzen anschließend das Datenblatt Stilllegungs-Änderungsanzeige EZA, um die teilweise oder endgültige Stilllegung beim Netzbetreiber anzuzeigen.
Weitere Informationen zur dezentralen Einspeisung
- Informationsblatt - Verknüpfungspunktermittlung, Bearbeitungsschritte (PDF, 160 KB)
- Bereitzustellende Informationen für Anlagen nach VDE-AR-N 4105 (PDF, 155 KB)
- Bereitzustellende Informationen für Anlagen nach VDE-AR-N 4110 (PDF, 147 KB)
- Verfahren zur Reservierung des Verknüpfungspunktes (PDF, 268 KB)
- Antrag zur Bereitstellung von regionalen Netzdaten (PDF, 104 KB)
Musterverträge dezentrale Einspeisung
EEG-Anlagendaten zur unterjährigen Stromeinspeisung in der Regelzone von 50Hertz Transmission - direkt von der Webseite www.50hertz-transmission.net
Gesetzliche Regelungen und technische Normen in der jeweils aktuellen Fassung
VDE-Anwendungsregel "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"
Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105), Ausgabe August 2011
Die VDE-Anwendungsregel ist am 01.08.2011 in Kraft getreten.