Netzanschluss

Sie möchten für Ihr Haus, für Ihre Firma bzw. für Ihr Grundstück:

  • einen neuen Netzanschluss errichten lassen,
  • den vorhandenen Netzanschluss ändern oder
  • die Anschlussleistung der vom Netzanschluss versorgten Gasgeräte erhöhen?

Der Weg von der Beantragung bis zur Fertigstellung eines Netzanschlusses:

  1. Die schriftliche Beantragung
    erfolgt mittels des Vordruckes "Gas-Anschluss-Anmeldung" und Lageplan oder aktuellem Flurkartenauszug direkt an uns oder über ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Vertragsinstallationsunternehmen, das Ihren Antrag an uns weiterleitet.
  2. Die Abstimmung und Beratung ggf. Begehung vor Ort
    erfolgt gemeinsam mit einem SachsenNetze-Mitarbeiter zur Anschlussvariante, dem Übergabepunkt sowie einem möglichen Realisierungstermin.
  3. Ein Kostenangebot (Netzanschlussvertrag)
    für die Errichtung oder Änderung des Netzschlusses wird Ihnen auf Grundlage der NDAV in Form eines Netzanschlussvertrages zugesandt.

    Weiterhin gelten die Technischen Mindestanforderungen – Anschluss an das Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetz der SachsenNetze GmbH sowie die Mindestanforderungen an den Aufbau der Mess- und Zähleinrichtung.

    Mit der Unterzeichnung und dem Eingang des Netzanschlussvertrages bei der SachsenNetze GmbH erteilen Sie Ihren verbindlichen Auftrag zur Ausführung des Vorhabens.
  4. Die Errichtung des Netzschlusses
    erfolgt auf Grundlage des Netzanschlussvertrages und unter Berücksichtigung Ihres Terminwunsches. Den zuständigen Ansprechpartner dafür finden Sie ebenfalls im Netzanschlussvertrag.
  5. Die Rechnung
    wird nach Fertigstellung des Netzschlusses entsprechend Aufmaß erstellt.
  6. Die Inbetriebsetzung
    ihrer Gasanlage wird nach Öffnen der Hauptabsperreinrichtung und Zähler-/Reglereinbau durch den zuständigen Regionalbereich der SachsenNetze GmbH von dem von Ihnen beauftragten Vertragsinstallationsunternehmen vorgenommen. Voraussetzung ist der Eingang der Fertigstellungsanzeige.

Die Nutzung des Netzanschlusses regelt der Anschlussnutzungsvertrag. Dem Netzanschlussvertrag und dem Anschlussnutzungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung der Stadtwerke Elbtal GmbH zu Grunde.

Informationen für Mieter und Hauseigentümer zum Thema Hochwasser

Wichtige Informationen zum Verhalten bei Hochwasser erhalten Sie auf der Webseite
www.sachsen-netze.de/hochwasser

Gasinstallateursuche

Diesen Service bietet Ihnen die Webseite
www.sachsen-netze.de/gasinstallateure

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Feststellung Grundversorger Gas im Netzgebiet für den Zeitraum 2013 bis 2015
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
 
Grundversorger im Gas-Netzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für den Zeitraum 2013 bis 2015 ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
Radebeul, 29.08.2012
 
 
Feststellung Grundversorger Gas im Netzgebiet für den Zeitraum 2010 bis 2012
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. 
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
 
Grundversorger im Gas-Netzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für den Zeitraum 2010 bis 2012 ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
 Radebeul, 23.09.2009
 
 
Feststellung Grundversorger Gas im Netzgebiet
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. 
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
 
Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für die Sparte Gas ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
Coswig, 30.09.2006

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