Steuern und Umlagen
Energiekosten sparen - Tipps für Geschäftskunden
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingen macht die Energiebeschaffung an der Strom- und Erdgasbörse den größten Teil Ihrer Energiekosten aus.
Zusätzlich Kostenbestandteile sind Netznutzungs- und Messentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir bieten Ihnen mehr als Energieeinkauf. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Beratungsangebot.
Gut zu wissen: Die wichtigsten Regelungen im Strom und Erdgas für Unternehmer
Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt.
Was regelte das EEG?
Mit Hilfe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) verfolgt die deutsche Politik das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 80 Prozent im Jahr 2030 zu erhöhen und nach der Beendigung des Kohleausstiegs den gesamten Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral zu erzeugen.
Das EEG regelte insbesondere den Anschluss- und Einspeisevorrang für Strom aus Erneuerbaren Energien, die Ausbaupfade sowie die Vergütungssätze.
Weiterführende Informationen
Die Stromsteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf elektrischen Strom innerhalb des deutschen Steuergebietes erhoben. Dabei wird zum einen die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Letztverbraucher und zum anderen die Entnahme durch den Versorger zum Selbstverbrauch besteuert (Realakt). Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 2,05 ct/kWh (netto), vgl. § 3 StromStG. Als steuerliche Bemessungsgrundlage dient die Megawattstunde (MWh).
Hauptrechtsgrundlagen bilden u.a. das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Verwaltung der Stromsteuer findet auf Ebene des Bundes statt. Somit unterfällt die Zuständigkeit auf die Hauptzollämter und die staatlichen Einnahmen aus der Stromsteuer stehen ganzheitlich dem Bund zu.
Die Steuer ist einmal jährlich bzw. monatlich durch den Versorger eigenständig anzumelden und an das Hauptzollamt abzuführen. Da die Stromsteuer eine indirekte Steuer ist, führt der Versorger als Steuerpflichtiger die Steuer für den Verbraucher ab.
Steuervergünstigungen
Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Tatbestände Ermäßigungen von der Stromsteuer, Steuerfreiheiten sowie Entlastungen vor. Dabei sollen gewisse Fallgruppen vom Staat gefördert werden. Diese sind zum Beispiel die erneuerbaren Energien, Kleinanlagen, Notstromanlagen oder Strom, der auf Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugt und verbraucht wird. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes hat der Staat weitergehende Entlastungen vorgesehen.
Steuerentlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Der nachweislich versteuerte Strom, das heißt der an das Hauptzollamt angemeldete und abgeführte Strom, kann bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachträglich erlassen, erstattet oder vergütet werden. Einen Sonderfall stellt dabei die Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken dar. Die Entlastung für solche Fallgruppen findet in 2 Stufen statt. Dabei beträgt die 1. Stufe der Entlastung 5,13 €/MWh, soweit der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt.
In einem weiteren Schritt auf der 2. Stufe wird sodann bis zu max. 90% von der Stromsteuerschuld entlastet (sogenannter Spitzenausgleich).
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zoll alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Spitzenausgleich gilt nunmehr bis 2023
Der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und § 55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu erhalten. Die Nachfolgeregelung gilt seit dem 1. Januar 2013 für die nächsten zehn Jahre bis 2022 und wurde jüngst bis nunmehr Ende 2023 verlängert. Die Einstufung in das Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Abs.3 StromStG).
Eine Steuerentlastung nach § 10 StromStG sowie nach § 55 EnergieStG wird jedoch nur gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung) sind allerdings bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden. Für KMU sieht der Gesetzgeber ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein sog. alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.
Die SachsenEnergie bietet Ihnen zur Verbesserung Ihrer Energieeffizienz und zur Einführung des Energiemanagementsystems Beratungsdienstleistungen an.
Weitere Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen.
Weiterführende Informationen
Stromsteuergesetz (www.gesetze-im-internet.de)
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (www.gesetze-im-internet.de)
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.gesetze-im-internet.de)
Erläuterung zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.bmwi.de)
Statistisches Bundesamt "Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003" [PDF, 3,4 MB]
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Danach können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 StromNEV beantragen.
Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Darüber hinaus profitieren Unternehmen mit einer Stromabnahme von mind. 10.000.000 kWh und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden im Jahr von einer möglichen Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV nach folgender Staffelung:
- Mind. 7.000 h/a auf 20 % der Netzentgelte
- Mind. 7.500 h/a auf 15 % der Netzentgelte
- Mind. 8.000 h/a auf 10 % der Netzentgelte.
Anzeige- und Berichtspflichten: Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit dem Netzbetreiber ist der Bundesnetzagentur bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Es besteht die Pflicht, die Einhaltung der Kriterien zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.
Weiterführende Informationen
Individuelle Netzentgelte Strom gem. §19 StromNEV (www.bundesnetzagentur.de)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (www.gesetze-im-internet.de)
Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV (www.netztransparenz.de)
Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 Satz 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen vor, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Die Kostenwälzung gemäß § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG (Wasserstoffumlage) erfolgt entsprechend dem System der Netzentgeltumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage). Die dadurch entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Für 2023 beträgt die Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe):
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' | Stromspeicher nach § 27 KWKG |
0,417 ct/kWh (netto) | 0,050 ct/kWh (netto) | 0,025 ct/kWh (netto) | 0,000 ct/kWh (netto) |
Letztverbrauchergruppe A'
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.
Letztverbrauchergruppe B'
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C'
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,025 ct/kWh.
Unternehmen können sich die Letztverbrauchergruppe C' auf Basis des Vorjahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zertifizieren lassen. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an den örtlichen Netzbetreiber gesandt werden.
Weiterführende Informationen
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (www.gesetze-im-internet.de)
Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV (www.netztransparenz.de)
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) fördert Modernisierung, Aus- und Neubau von Kraftwerken, in denen parallel Strom und Nutzwärme erzeugt wird. In 2023 beträgt die KWKG-Umlage 0,357 ct/kWh (netto).
Die Abdeckung des KWKG-Finanzierungsbedarfes, Umlagebefreiungen und Umlagebegrenzungen, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen sowie Übergangs- und Härtefallregelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung werden ab 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.
Gemäß EnFG (§ 67) gilt die aktuelle Rechtslage (EEG 2021/KWKG 2020) auch noch für den BesAR-Antrag 2022 für das Begrenzungsjahr 2023.
Das EnFG darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. Diese Genehmigung steht noch aus.
Weiterführende Informationen
Artikel 3 (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) des „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl 2022, Teil 1, Nr. 28 vom 28.07.2022“, (Bundesgesetzblatt (bgbl.de), PDF, 841 KB
Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Zugang zum Online Portal (www.bafa.de)
Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2022 8 BAFA - Antragsverfahren - Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2022
Anlage 4 - Stromkosten- oder handelsintensive Branchen (www.gesetze-im-internet.de) - noch für BesAR-Antrag 2022 für das Begrenzungsjahr 2023)
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (www.gesetze-im-internet.de)
Berechnungen zur KWKG-Umlage sowie weitere Informationen der Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de)
Mit der Offshore-Netzumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden die Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz und Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen abgesichert. Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks werden über die Offshore-Netzumlage bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt.
In 2023 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,591 ct/kWh (netto). Für die Offshore-Netzumlage gelten die gleichen Begrenzungsregeln wie für die KWKG-Umlage.
Weiterführende Informationen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (www.gesetze-im-internet.de)
Offshore-Netzumlage für 2023 nach § 17f EnWG (www.netztransparenz.de)
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
Die Energiesteuer
Die Energiesteuer gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und wird auf Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets eingesetzt werden, erhoben. Das sind Energieträger fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase, Steinkohle, Braunkohle, Koks und Schmierstoffe) und nachwachsende Energiearten (Pflanzenöle oder Alkohole).
Die Energiesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen fließen dem Bund zu. Rechtsgrundlagen sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStV).
Höhe der Energiesteuer
Die Höhe der Energiesteuer ist in § 2 EnergieStG für unterschiedliche Energieerzeugnisse einzeln festgelegt. Energieerzeugnisse, die dort nicht separat aufgeführt werden unterliegen dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).
Auszug, Besteuerung von Erdgas:
"Reduzierter Regelsteuersatz" bis 31.12.2023 | Regulärer Steuersatz ab 01.01.2024 | "Heizsteuersatz"* |
13,90 €/MWh (netto) 1,39 ct/kWh (netto) | 31,80 €/MWh (netto) 3,18 ct/kWh (netto) | 5,50 €/MWh (netto) 0,55 ct/kWh (netto) |
*Steuersatz bei Verwendung von Erdgas zum Heizen, zur Stromerzeugung, in „Begünstigten Anlagen“ (§ 3 EnergieStG)
Steuerentlastungen
Wichtige Steuerentlastungen beinhalten die Regelungen des Energiesteuergesetzes nach
- § 51 EnergieStG für bestimmte Prozesse und Verfahren,
- § 53 Abs.1 Nr. 1 EnergieStG für KWK-Anlagen > 2 MW elektr. Nennleistung,
- § 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG sowie § 53 EnergieStG für KWK- Anlagen < 2 MW,
- § 54 EnergieStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes,
- § 55 EnergieStG als sog. Spitzenausgleich
Auszug, Steuerentlastungen für Erdgas:
Steuerentlastung | |
Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG | 1,38 EUR/MWh (0,138 ct/kWh) netto |
Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG | 2,28 EUR/MWh (0,228 ct/kWh) netto |
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de
Eine erste Orientierung zur Abschätzung Ihrer Steuerentlastung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes* oder der Forst- und Landwirtschaft im Rahmen der Energie- und Stromsteuer finden Sie unter www.energiesteuer.de
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zoll alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Spitzenausgleich wird bis 2022 verlängert
Der sog. Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen in Deutschland zu erhalten. Die Europäische Union hatte diese Regelung bis 2022 genehmigt.
Eine Erstattung wird gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011)- oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung)) sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.
Die Stadtwerke Elbtal bietet Ihnen zur Verbesserung Ihrer Energieeffizienz und zur Einführung des Energiemanagementsystems Beratungsdienstleistungen an.
Weiterführende Informationen
Energiesteuergesetz (www.www.gesetze-im-internet.de)
Energiesteuerdurchführungsverordnung (www.gesetze-im-internet.de)
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.gesetze-im-internet.de)
Erläuterung zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.bmwi.de)
Die Bilanzierungsumlage dient dem Marktgebietsverantwortlichen (MGV) Trading Hub Europe (THE) zur Beschaffung von externer Regelenergie, um physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung von Erdgas ausgleichen zu können.
Die Kosten hierfür werden gemäß Festlegung zur Gasbilanzierung (GabiGas 2.0) als Bilanzierungsumlage in getrennten Bilanzierungskonten für Standardlastprofilabnahmestellen (SLP) und Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) geführt und auf die Endabnehmer übertragen. Die Bilanzierungsumlage ist immer für ein Jahr gültig.
Marktgebiet Trading Hub Europe | ||
RLM | SLP | |
Bilanzierungsumlage ab 01.10.2022 | 0,3900 ct/kWh (netto) | 0,5700 ct/kWh (netto) |
Gesetzliche Grundlage für die Gasspeicherumlage ist das am 30.04.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des EnWG zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (§§ 35a bis § 35g EnWG). Mit diesem Gesetz wurden dem MGV THE Aufgaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Gas zugewiesen. Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll dem Marktgebietsverantwortlichen THE die Kosten ersetzen, die ihm zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicheranlagen nach § 35c EnWG entstehen.
Die Gasspeicherumlage wird vom MGV THE auf die täglich aus einem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Gasmengen an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und an Entnahmestellen mit Standardlastprofilen (SLP) erhoben.
Gemäß Festlegungsbeschluss der BK 7 der BNetzA vom 29.07. 2022 wird die Umlage im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2025 erhoben. Die Dauer der Umlageperiode beträgt grundsätzlich sechs Monate. Eine Ausnahme gilt für die erste und letzte Umlageperiode, die jeweils drei Monate beträgt. Somit erfolgt eine Anpassung der Umlagenhöhe jeweils zum 01.01. und 01.07., außer 01.10.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2025 bis 31.03.2025.
Gasspeicherumlage | Marktgebiet Trading Hub Europe |
---|---|
01.10.2022 bis 30.06.2023 | 0,059 ct/kWh (netto) |
ab 01.07.2023 | 0,1450 ct/kWh (netto) |
Beim Erdgas werden die Qualitäten L (low) und H (high) unterschieden. H-Gas weist einen höheren Brennwert auf als L-Gas. Für die Umwandlung von H-Gas nach L-Gas kann durch den Marktgebietsverantwortlichen ein Konvertierungsentgelt erhoben werden.
Ein Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas ist nicht mehr vorgesehen. Grundlage hierfür ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Konvertierung von Erdgas in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten (Konni Gas 2.0).
Marktgebiet Trading Hub Europe | |
Konvertierungsentgelt von H- nach L-Gas ab 01.10.2022 | 0,0450 ct/kWh (netto) |
Der CO2-Preis, ist ein Preis der für Emissionen von Kohlenstoffdioxid gezahlt werden muss. Er dient dazu, externe Kosten der Kohlendioxidfreisetzung zu internalisieren, insbesondere für die Folgen der globalen Erwärmung.
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des CO2-Preises ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).
In den Jahren 2021 bis 2025 werden die Emissionszertifikate zu folgenden Festpreisen verkauft:
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
CO2-Preis | 25 €/t | 30 €/t | 30 €/t | 35 €/t | 45 €/t |
CO2-Preis für Erdgas | 0,455 ct/kWh (netto) | 0,546* ct/kWh (netto) | 0,544* ct/kWh (netto) | 0,635 ct/kWh (netto) | 0,816 ct/kWh (netto) |
*Die Veränderung des C02-Preises für Erdgas 2023 gegenüber 2022 ergibt sich aus dem geänderten heizwertbezogenen Emissionsfaktor der EBeV 2030 gegenüber der EBeV 2022.
Ab 2026 werden die Emissionszertifikate versteigert. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 €/t CO2 und einem Höchstpreis von 65 €/t CO2 festgelegt. Dies entspricht einem CO2-Preis für Erdgas von 0,998 ct/kWh bis 1,179 ct/kWh (netto).
Die CO2-Preise ab 2027 ergeben sich aus den jeweiligen Versteigerungen und werden daher von o.g. Preisen abweichen.
Die Bundesregierung finanziert mit den Einnahmen aus der CO2-Bepreisung den Energie- und Klimafonds (EKF). Der Fonds fördert Klimaschutzmaßnahmen, darunter erneuerbare Energien, Energieeffizienzinvestitionen, nationale und internationale Klimaschutzprojekte, Elektromobilität und die Erweiterung des Nationalen Aktionsplans für Energieeffizienz.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt. Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich jedes Unternehmen in Deutschland. Die Umsatzsteuer fällt auf alle Preisbestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils geltenden Höhe an. Für die Lieferung von Erdgas wird der Regelsteuersatz im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.
