Netzzugang Strom
Entgeltbestandteile für eine Entnahmestelle im
Verteilungsnetz der SWE
- Die Netznutzungsentgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- dem Entgelt für die Netznutzung entsprechend StromNEV (Leistungs- und Arbeitspreis bzw. Grund- und Arbeitspreis),
- der Konzessionsabgabe entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und den zwischen den Gemeinden und der SWE abgeschlossenen Konzessionsverträgen,
- den Umlagen für letztverbrauchende Kunden infolge der Umsetzung der entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers,
- und ggf. dem Entgelt für Blindmehrarbeit.
- Die Höhe der Entgelte für den Messstellenbetrieb hängt von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der Mess- und Steuereinrichtung sowie deren Inanspruchnahme ab.
- Zur Gesamtsumme aus Netznutzungsentgelt und dem Entgelt für den Messstellenbetrieb kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu. Auf der Grundlage unserer Preisblätter haben Sie die Möglichkeit, das für Sie relevante Netznutzungsentgelt sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb zu ermitteln. Nutzen Sie bitte dazu den Navigationspunkt "Preisblätter".
Preisblatt | Netzanschluss | 1/4 h-Leistungsmessung |
Netznutzung K | Niederspannung | ohne |
Netznutzung N | Niederspannung | Niederspannung |
Netznutzung NU | Umspannung-Niederspannung | Niederspannung |
Netznutzung M | Mittelspannung | Mittelspannung |
Nachweis Schwachlasttarif
Erklärung von Lieferanten zur Anwendung eines Schwachlasttarifs
Mit Urteil vom 20.06.2017, Az. EnZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig höchstinstanzlich geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gilt. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2016, Az. 13 U 21/16 (Kart)) bestätigt und entschieden, dass sich ein Schwachlasttarif i. S. d. KAV dadurch auszeichnet, dass er auch ohne die rechnerische Einbeziehung der (verringerten) Konzessionsabgabe (KA) einen geringeren Arbeitspreis als für Lieferungen in den übrigen Zeiträumen vorsehen muss.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gegenüber unserem Konzessionsgeber verpflichtet sind, die nach der KAV höchstzulässige KA abzuführen. Sollte die KA fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Wert angesetzt werden, würden wir uns ersatzpflichtig machen.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass auf Lieferungen Ihres Unternehmens an Kunden in unserem Netzgebiet niedrigere Konzessionsabgaben z. B. aufgrund von Lieferungen zu lastschwachen Zeiten entfallen, bitten wir Sie, uns das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gem. § 7 Abs. 9 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Mustervertrag gemäß Festlegung BK6-17-168 der Bundesnetzagentur) nachzuweisen bzw. verbindlich zu bestätigen. Hierfür stellen wir Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung (siehe Link). Auch für den Fall, dass Sie keinen Schwachlasttarif anwenden, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.
Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen
Als Eingangsdatum der Bestätigung merken wir uns den 30.09.2018 vor. Sollte uns bis zu diesem Datum kein entsprechender Nachweis Ihrerseits vorliegen, werden wir ab sofort bei den betroffenen Lieferstellen die hohe KA entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) Konzessionsabgabenverordnung berechnen. Eine rückwirkende Korrektur der Netznutzungsrechnung für vergangene, noch nicht verjährte Zeiträume behalten wir uns vor.
Mehr-/Mindermengenpreis
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Sonderformen der Netznutzung
Bekanntmachungen zur Netznutzung
Feststellung Grundversorger Strom im Netzgebiet für den Zeitraum 2022 bis 2024
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorger im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für den Zeitraum 2022 bis 2024 ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
Radebeul, 17.09.2021
Feststellung Grundversorger Strom im Netzgebiet für den Zeitraum 2019 bis 2021
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorger im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für den Zeitraum 2019 bis 2021 ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
Radebeul, 05.09.2018
§ 19 StromNEV – Meldung Selbstverbrauch/Drittverbrauch
Stromverbraucher mit einem Strombezug von über 1 Mio. kWh pro Jahr müssen bis zum 31.03. des Folgejahres gegenüber ihrem Netzbetreiber ihren Selbstverbrauch bestätigen bzw. die weitergeleitete Strommenge melden, um die reduzierten Umlagesätze nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nehmen zu können.
Ohne diese Meldung erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. bereits in Anspruch genommene Privilegierungen werden zurückgefordert.
Weitere Informationen zur Datenmeldung erhalten Sie hier.