So funktioniert die Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse einfach erklärt

Stand: 31.01.2023

Unter den Voraussetzungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) greift die Gaspreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 1.500.000 kWh (in der Regel Haushalte und kleine Unternehmen) und unabhängig vom Verbrauch für die weiteren gesetzlich genannten Ausnahmefälle (beispielsweise Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten, medizinische Rehabilitationseinrichtungen) funktioniert die Gaspreisbremse so:

Für 80 % iIhres für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) brutto berechnet. Ist der vertraglich vereinbarte Gasverbrauchspreis höher als der Referenzpreis, greift die Bremse und der Staat übernimmt die Differenz. Dabei beruht der prognostizierte Jahresverbrauch in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs, die im September 2022 erhoben wurden.

Die Gaspreisbremse ist nach der Soforthilfe im Dezember 2022 die 2. Stufe des staatlichen Entlastungspakets Gas.

Das heißt: Die Gaspreisbremse entlastet Kunden, deren Gasverbrauchspreis über 12 ct/kWh brutto liegt.

Haushalte sowie kleinere Unternehmen zahlen unabhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Gasverbrauchspreis für 80 % ihres im September 2022 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 12 ct/kWh brutto.

Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, gelten die vertraglich vereinbarten Gasverbrauchspreise. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.

Im Rahmen der Energiepreisbremsen haben wir in den letzten Wochen zahlreiche Informationsbriefe zur Entlastung an all unsere betroffenen Kunden verschickt.

Neu ist, dass die Abrechnung viele neue Angaben beinhaltet, die wir im folgenden Erklärvideo beleuchten.

Eine Frau spricht zu den Zuschauern

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Wer profitiert von der Gaspreisbremse?

Die Entlastung wird für jede Verbrauchsstelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Verbrauchsstelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Bei mehreren Verbrauchsstellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.

Zudem legt das EWPBG eine Reihe von Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh, von der Gaspreisbremse profitieren sollen. Dazu zählen bspw.:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (gilt nicht für zugelassene Krankenhäuser)

Die Ausführungen sind nur einige Beispiele. Die konkreten Ausnahmen sind in § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG festgelegt.

Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Erdgaspreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

Unter den Voraussetzungen des EWPBG startet die Gaspreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Sie wünschen ein Gespräch zu den Energiepreisbremsen?

Gern können Sie sich über die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Funktions- und Wirkungsweise der Preisbremsen informieren.

Die Hotline ist unter folgender Rufnummer erreichbar: 0800 78 88 900

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Stand: 31.01.2023

Die Gaspreisbremse entlastet Kunden, deren Gasverbrauchspreis über 12 ct/kWh brutto liegt.

Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist der im September 2022 zu Grunde gelegte Jahresverbrauch. Für 80 % diese Menge (Entlastungskontingent) wird dank der Gaspreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto berechnet.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle schließlich aus dem Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem aktuellen Gasverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto) multipliziert mit Ihrem Entlastungskontigent.


Klingt kompliziert? Hier ein Beispiel zur einfachen Darstellung:

Wir haben für die Verbrauchsstelle einen Jahresverbrauch von 20.000 kWh erwartet. 80 % dieser Menge entspricht 16.000 kWh/Jahr. Das ist Ihr Entlastungskontingent.

Beträgt Ihr aktueller Verbrauchspreis beispielsweise 15,00 ct/kWh brutto, liegt dieser 3,00 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 12,00 ct/kWh brutto. Das entspricht 0,03 €/kWh.


Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt:

Entlastungskontingent in kWh x Differenzbetrag in €/kWh : 12 = monatlicher Entlastungsbetrag

16000 kWh x 0,03 €/kWh : 12 = 40,00 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Entlastungsbetrag berechnen (www.bdew.de)

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Stand: 31.01.2023

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Preisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen – Sie müssen also nichts tun. Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits ihren individuellen Entlastungsbetrag. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet. 

Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Sie müssen nicht selbst aktiv werden.

Gaspreisbremse bei hohen Jahresverbräuchen

Für Kunden mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh pro Jahr bzw. registrierender Leistungsmessung

Stand: 31.01.2023

Grundsätzlich profitieren Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (beispielsweise Großkunden mit RLM-Messung) sowie zugelassene Krankenhäuser ab 01.01.2023 von der Gaspreisbremse.

Nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Letztverbraucher, die leitungsgebunden Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
  • Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind. Kunden, auf die diese Einschränkungen zutreffen, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen.

Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7,00 ct/kWh netto vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Gasverbrauchspreis. Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt.

Muss ich weiter Energie sparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel. Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld. Unabhängig von der Preisbremse kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen.

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Wie wird die Gaspreisbremse finanziert?

Die Gaspreisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Lesen Sie hier unsere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen. Stand: 08.03.2023

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