Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden

Mit den Stadtwerken Elbtal sind Sie immer bestens informiert

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde am 14.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Dieses verpflichtet in der ersten Stufe Gasversorger, den anspruchsberechtigten Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag im Dezember 2022 gutzuschreiben. Hier finden Sie viele Antworten rund um die Dezember-Soforthilfe einfach und schnell.

Die Dezember-Soforthilfe einfach erklärt

Stand: 21.11.2022

Die Bundesregierung hat im EWSG festgelegt, dass Erdgaskunden kurzfristig finanziell für die gestiegenen Gaspreise entlastet werden sollen.

Die Dezember-Soforthilfe schafft somit einen Ausgleich für die erhöhten Kosten und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023. Sie wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

Anspruchsberechtigt sind folgende Kundengruppen, die am 01.12.22 von uns mit Erdgas beliefert werden

  • grundsätzlich alle Standardlastprofilkunden (z. B. Haushaltskunden, Kleingewerbekunden) unabhängig vom Jahresverbrauch
  • Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr
  • soziale Einrichtungen (Pflege- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) sowie Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch
  • Kunden aus der Wohnungswirtschaft (z. B. Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften) unabhängig vom Jahresverbrauch

Nicht anspruchsberechtigt sind

  • zugelassene Krankenhäuser (diese sollen separat entlastet werden)
  • Kunden, die das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
  • RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch, von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr, die nicht ausdrücklich anspruchsberechtigt sind
  • Kunden, die erst nach dem 01.12.22 von uns mit Erdgas versorgt werden

Hinweis

RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 1,5 Mio. Kilowattstunden müssen gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG ihrem Energieversorger bis spätestens zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Wie bekommen Gaskunden die Dezember-Soforthilfe?

Unsere Kunden profitieren automatisch von der Dezember-Soforthilfe. Sie müssen nichts weiter unternehmen. Die Stadtwerke Elbtal kümmern sich um alle notwendigen Schritte.

SEPA-Lastschrifteinzug, Überweisung und Dauerauftrag. Was ist zu beachten?

Was bei Ihrer Zahlungsweise zu beachten ist

  • per Einzugsermächtigung: Sie müssen nichts unternehmen, der Abschlag wird im Dezember nicht eingezogen.
  • per Dauerauftrag: Bitte unterbrechen Sie Ihren Dauerauftrag für Dezember. Für Januar erteilen Sie ihn wieder.
  • per Überweisung: Für Dezember müssen Sie Ihren Abschlag nicht überweisen.
  • Sie zahlen keinen Abschlag: Die Soforthilfe wird in der Jahresrechnung berücksichtigt.
  • Sie haben für Dezember bereits gezahlt: Die Soforthilfe und ein bereits bezahlter Abschlag werden in der Jahresrechnung berücksichtigt.

SEPA-Lastschrifteinzug

Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, brauchen Sie nichts weiter machen. Die Stadtwerke Elbtal kümmern sich darum, dass der Dezemberabschlag nicht eingezogen wird.

Monatliche Überweisung

Wenn Sie monatlich eine Überweisung an die Stadtwerke Elbtal durchführen, brauchen Sie im Dezember keine Überweisung durchführen. Da der konkrete Entlastungbetrag von der Abschlagzahlung abweichen kann, werden Mehr- und Minderbeträge in der Jahresabrechnung verrechnet. Die Stadtwerke Elbtal werden Ihnen die Abrechnung transparent machen.

Dauerauftrag

Bitte setzen Sie Ihren Dauerauftrag für den Dezember aus. Geht die Zahlung trotzdem bei uns ein, wird diese in der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Die Stadtwerke Elbtal sorgen dafür, dass alles korrekt abgerechnet wird.

Ich habe mehrere Erdgasverträge – erhalte ich die Dezember-Soforthilfe für jeden Vertrag?

Ja, die Dezember-Soforthilfe erhalten Sie für jede Entnahmestelle (Marktlokation), sofern diese am 01.12.2022 von uns beliefert wird und Sie nach den gesetzlichen Vorgaben anspruchsberechtigt sind.

Muss ich weiter Energie sparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel.

Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.

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Wie wird der Entlastungbetrag errechnet?

Stand: 21.11.2022

Die Soforthilfe für Erdgaskunden wird wie folgt berechnet: Man multipliziert ein Zwölftel des erwarteten Jahresverbrauchs mit dem im Dezember gültigen vertraglichen Erdgaspreis je Kilowattstunde. Zum Ergebnis addiert man den auf den Monat Dezember entfallenden Grundpreisanteil.

Gut zu wissen

Es wird der Jahresverbrauch zu Grunde gelegt, der im Monat September für die Verbrauchsstelle erwartet wurde. Dieser im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch kann sich von dem tatsächlichen Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

So berechnet sich der Entlastungsbetrag

(Jahresverbrauch in kWh x Verbrauchspreis in €/kWh + Grundpreis in €/Jahr): 12 Monate
= beanspruchbarer Entlastungsbetrag in €

Konkret am Beispiel

Stand September haben wir für die Verbrauchsstelle einen Jahresverbrauch von 12.000 kWh erwartet.

Beliefern wir den Kunden in der Grundversorgung (Grundverbrauch), dann beträgt der Verbrauchspreis im Dezember 15,98 ct/kWh brutto. Dies entspricht 0,1598 €/kWh. Der Grundpreis beträgt 5,47 €/Monat.

Entlastungsbetrag = 12.000 kWh x 0,1598 €/kWh: 12 Monate + 5,47 € = 165,27 € brutto

Warum wird nicht mein tatsächlicher Jahresverbrauch als Grundlage für die Entlastung verwendet?

Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Gezahlt werden soll demnach ein Zwölftel des zu erwarteten Jahresverbrauchs zu den am 01.12.2022 gültigen Preisen.

Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs sollen dabei die Werte herangezogen werden, die der Versorger im September 2022 für den Kunden prognostiziert hat. Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Einsparanreize erhalten bleiben. So möchte er vermeiden, dass Verbraucher im Dezember mehr heizen, um höhere staatliche Hilfen zu erhalten.

Warum wurde der September für die Verbrauchsprognose herangezogen?

Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG konkret geregelt. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs sollen demnach die Werte herangezogen werden, die der Versorger im September 2022 für den Kunden prognostiziert hat.

Wie erfolgt die Entlastung bei RLM-Kunden?

Für RLM-Kunden beträgt der Entlastungsbetrag ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zu dem am 01.12.2022 geltenden Preis.

Für Verbrauchsstellen, die nach dem 01.11.2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen, wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst.

Die Finanzierung der Dezember-Soforthilfe

Stand: 21.11.2022

Wer finanziert die Dezember-Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Bekomme ich eine höhere bzw. niedrigere Entlastung, wenn ich meinen Dezember-Abschlag für Gas anpasse?

Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem derzeitigen Dezember-Abschlag für Gas.

Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Mieter?

Oft haben Mieter einer Wohnung keinen eigenen Gaszähler. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gasversorger und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gasversorger und dem Vermieter.

Mieter zahlen ihre Heizkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an den Vermieter. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.

Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Vermieter?

Vermietende sollen die Entlastung i. d. R. mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Hat der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund gestiegener Gaskosten in den letzten neun Monaten bereits angepasst, müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen.

Zahlung durch Behörden - Forderungen oder Pfändung

Stand: 21.11.2022

Was ist, wenn mein Gasabschlag durch Behörden (Agentur für Arbeit o. ä.) gezahlt wird?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die jeweilige Behörde, um weitere Auskünfte über die Durchführung der Dezember-Entlastung zu erhalten.

Kann der Entlastungsbetrag mit anderen Forderungen verrechnet oder gepfändet werden?

Nein, der Entlastungsbetrag darf nicht mit anderen Forderungen verrechnet oder gepfändet werden.

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