Eine Familie mit 2 Kindern sitzt in einer hellen Küche am Frühstückstisch

Ersatzversorgung gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Preise ab 01.01.2025netto1brutto2
Verbrauchspreis
Grundpreis 
33,24 ct/kWh
87,97 €/Jahr
39,56 ct/kWh
104,68 €/Jahr
Zuschlag auf
Grundpreis
bei Wandlermessung 
17,44 €/Jahr20,75 €/Jahr

1 Die Nettopreise beinhalten die Nettopreisbestandteile gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV.
2 Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).

 

 

 

Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:

Stromsteuer2,050 ct/kWh
Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG0,816 ct/kWh
Aufschlag für besondere Netznutzung11,558 ct/kWh
KWKG-Umlage nach §12 EnFG0,277 ct/kWh
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)1,590 ct/kWh
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde7,190 ct/kWh
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz35,00 €/Jahr
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung314,64 €/Jahr
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen:
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis38,33 €/Jahr
am Verbrauchspreis5,631 ct/kWh
Beschaffungskosten14,128 ct/kWh

 

Stand: 01.01.2025

1 Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.

2 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.

Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen bzw. modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter
www.netztransparenz.de.

Die Begriffe und Umlagen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de/energielexikon ausführlich erläutert.

LiefergebietErsatzversorgungsgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH (Niederspannung)
Lieferdauerauf 3 Monate begrenzt
Nach 3 MonatenSofern zwischenzeitlich kein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde, erfolgt die weitere Lieferung im Rahmen der Grundversorgung. Es gelten die Preise und Bedingungen der Grundversorgung.
Verbrauch bis 100.000 kWh/Jahr

 

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