Messung
Die Messung (dazu zählt die Ablesung und Datenweitergabe an die Netznutzer) liegt gemäß § 21b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich in der Zuständigkeit des Netzbetreibers.
Darüber hinaus ermöglicht die Stadtwerke Elbtal GmbH einem geeigneten Dritten im gesetzlich zulässigen Rahmen nach Abschluss eines Messrahmenvertrages die Möglichkeit, im Auftrag des Anschlussnutzers (Kunden) genannte Leistungen zu übernehmen.
Messrahmenvertrag und Mindestanforderungen an Datenumfang/Datenqualität
Der Messrahmenvertrag wird zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister geschlossen. Er regelt gemäß § 21b EnWG, untersetzt durch die MessZV, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.


















